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Wichtiger Hinweis:


Die Verwendung des Logos "Maler" ist nur bei aufrechter
(auch eingeschränkter) Gewerbeberechtigung als Maler, Lackierer und Schilderhersteller gem. § 94 Z 47 GewO 1994 zulässig.

 

Die Verwendung des Logos "Malermeister" ist nur bei aufrechter Gewerbeberechtigung als Maler, Lackierer und Schilderhersteller gem. § 94 Z 47 GewO 1994 und bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 ABs. " GewO 1994 zulässig.

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KV für Maler, Lackierer und Schilderhersteller 2012 -

Die Kollektivvertragsverhandlungen für das Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe wurden mit folgendem Ergebnis abgeschlossen: Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden per 1.5.2012 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,92 % erhöht.

Die Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2012 für eine Laufzeit von 12 Monaten zusätzlich zum Erhöhungsprozentsatz von 3,92 % jeweils um € 10,00 erhöht.

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